Pfifferlinge
Chanterelle yellow / bright
Cantharellus Cibarius
● Hauptsaison     ● Nebensaison
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F
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A
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Steinpilze
Cep / Porcini
Boletus Edulis
● Hauptsaison     ● Nebensaison
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Graustielige Trompetenpfifferlinge
Grey Chanterelle
Cantharellus Tubaeformis
● Hauptsaison     ● Nebensaison
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Gelbstielige Trompetenpfifferlinge
Yellow Foot Chanterelle
Cantharellus Lutescens
● Hauptsaison     ● Nebensaison
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Maronen /
Braunkappen
Bay Bolete
Boletus / Imleria Badia
● Hauptsaison     ● Nebensaison
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Herbst- /
Totentrompeten
Black Trumpet
Craterellus Cornucopioides
● Hauptsaison     ● Nebensaison
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Morcheln
Morel
Morchella Conia Esculenta
● Hauptsaison     ● Nebensaison
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Kaiserlinge
Caesar's Mushroom
Amanita Caesarea
● Hauptsaison     ● Nebensaison
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Riesenschirmpilze
Parasol Mushroom
Macrolepiota Procera
● Hauptsaison     ● Nebensaison
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Semmelstoppeln / Schafsfußpilze
Hedgehog Mushroom
Hydnum Repandum
● Hauptsaison     ● Nebensaison
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Rotkappen
Orange Birch Bolete
Leccinum Versipelle
● Hauptsaison     ● Nebensaison
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Edelreizker
Saffran Milkcap
Lactarius Deliciosus
● Hauptsaison     ● Nebensaison
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Fichtenreizker
Parasol Mushroom
Lactarius Deterrimus
● Hauptsaison     ● Nebensaison
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Nelken-
schwindlinge
Fairy Ring Mushroom
Marasmius Oreades
● Hauptsaison     ● Nebensaison
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Maipilze /
Georgsritterlinge
Saint George Mushrrom
Calocybe Gambosa Esculenta
● Hauptsaison     ● Nebensaison
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Riesenboviste
Puff Ball
Calvatia Gigantea
● Hauptsaison     ● Nebensaison
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Schwarze Trüffel
Black Truffle
Tuber Melanosporum / Aestivum / Uncinatum
● Hauptsaison     ● Nebensaison
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Weiße Trüffel
White Truffle
Tuber Magnatum
● Hauptsaison     ● Nebensaison
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Champignons
Chestnut Mushroom
Agaricus Bisporus
Champignons
Button Mushroom
Agaricus Bisporus
Portobellos
Portobello
Agaricus Bisporus
Portobellos
Flat
Agaricus Bisporus
Austernseitlinge
Oyster
Pleurotus Ostreatus
Zitronenseitlinge
Yellow Oyster
Pleurotus Citrinopilateus
Kastanienseitlinge
Pale Oyster
Pleurotus Pulmonarius
Rosenseitlinge
Pink Oyster
Pleurotus Djamor
Kräuterseitlinge
King Oyster / Eryngii
Pleurotus Eryngii
Weiße Elfen /
Abalonen
White Elf Akuraitake
Pleurotus Nebrodensis
Shiitakepilze
Shiitake
Lentinula Edodes
Klapperschwämme
Hen of the Wood / Maitake
Grifola Frondosa
Goldkäppchen / Stockschwämmchen
Butterscotch Nameko
Pholiota Nameko
Anispilze
Horse Mushroom
Agaricus Arvensis
Krause Glucken / Fette Hennen
Cauliflower Mushroom
Sparassis Crispa
Igelstachelbärte / Affenköpfe
Pom-Pom blanc
Hericium Erinaceum
Frisees / Korallenpilze
Coral Fungi
Hericium Coralloides
Samthauben / Südliche Schüpflinge
Pioppino / Yanagi
Agrocybe Aegerita
Samtfußrüblinge
Golden Needle Enokis
Flammulina Velutipes
Samtfußrüblinge
Golden Needle Enoki
Flammulina Velutipes
Buchenpilze
Beech Mushroom white / Shimejis
Hypsizygus Tessellatus
Buchenpilze
Beech Mushroom brown / Shimeji
Hypsizygus Tessellatus
Violette Ritterlinge
Blue Foot / Blewit
Lepista Nuda
Judas Ohren
Wood Ear / Mu Err
Auricularia Auricula Judae
Die ganze Welt der Pilze.
The world of mushrooms.
Als kleines Familienunternehmen begannen wir vor über 20 Jahren mit dem Import von Produkten direkt vom Pariser Großmarkt welche wir frisch auf dem Münsteraner Markt verkauften. Der Stand wuchs, das Team wuchs und unser Fokus richtete sich immer mehr auf eine einzigartige Auswahl an Pilzsorten aus aller Welt.
 
Heute vertreiben wir unsere Pilze europaweit. Ob frisch, getrocknet oder gefroren – immer ausnahmslos von allerbester Qualität!
 
Unser neues Sortiment, jetzt zum Download!

Waldpilze
Echte Sammlerstücke
Alle unsere Sorten sind frisch, gefroren oder getrocknet erhältlich
● Hauptsaison     ● Nebensaison
Alle unsere Sorten sind frisch, gefroren oder getrocknet erhältlich.

Pfifferlinge

gelb / hell
Chanterelle yellow / bright
Cantharellus Cibarius

(extra klein, klein, mittel, groß)
(auch ganz oder halbiert)
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M
A
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Steinpilze

Cep / Porcini
Boletus Edulis

(extra klein, klein, mittel, groß)
(auch ganz oder halbiert)
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Graustielige Trompetenpfifferlinge

Grey Chanterelle
Cantharellus Tubaeformis

(extra klein, klein, mittel, groß)
(auch ganz oder halbiert)
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Gelbstielige Trompetenpfifferlinge

Yellow Foot Chanterelle
Cantharellus Lutescens


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Maronen /
Braunkappen

Bay Bolete
Boletus / Imleria Badia


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Herbst- /
Totentrompeten

Black Trumpet
Craterellus Cornucopioides


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Morcheln

Morel
Morchella Conia Esculenta


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Kaiserlinge

Caesar's Mushroom
Amanita Caesarea


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Riesenschirmpilze

Parasol Mushroom
Macrolepiota Procera


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Semmelstoppeln / Schafsfußpilze

Hedgehog Mushroom
Hydnum Repandum


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Rotkappen

Orange Birch Bolete
Leccinum Versipelle


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Edelreizker

Saffran Milkcap
Lactarius Deliciosus


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Fichtenreizker

Parasol Mushroom
Lactarius Deterrimus


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Nelken-
schwindlinge

Fairy Ring Mushroom
Marasmius Oreades


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Maipilze /
Georgsritterlinge

Saint George Mushrrom
Calocybe Gambosa Esculenta


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Riesenboviste

Puff Ball
Calvatia Gigantea


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Schwarze Trüffel

Black Truffle
Tuber Melanosporum / Aestivum / Uncinatum


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Weiße Trüffel

White Truffle
Tuber Magnatum


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Pfifferlinge
Steinpilze
Graustielige Trompetenpfifferlinge
Gelbstielige Trompetenpfifferlinge
Maronen /
Braunkappen
Herbst- /
Totentrompeten
Morcheln
Kaiserlinge
Riesenschirmpilze
Semmelstoppeln / Schafsfußpilze
Rotkappen
Edelreizker
Fichtenreizker
Nelken-
schwindlinge
Maipilze /
Georgsritterlinge
Riesenboviste
Schwarze Trüffel
Weiße Trüffel
Frische mit Stiel.
Europaweit verwurzelt.
Frische mit Stiel. Europaweit verwurzelt.
Zuchtpilze
Alle unsere Sorten sind frisch, gefroren oder getrocknet erhältlich
Alle unsere Sorten sind frisch, gefroren oder getrocknet erhältlich.

Champignons
braun
Chestnut Mushroom
Agaricus Bisporus

(extra klein, klein, mittel)
Champignons
weiß
Button Mushroom
Agaricus Bisporus

(extra klein, klein, mittel, groß)
Portobellos
Portobello
Agaricus Bisporus


Portobellos
weiß
Flat
Agaricus Bisporus


Austernseitlinge
Oyster
Pleurotus Ostreatus


Zitronenseitlinge
Yellow Oyster
Pleurotus Citrinopilateus


Kastanienseitlinge
Pale Oyster
Pleurotus Pulmonarius


Rosenseitlinge
Pink Oyster
Pleurotus Djamor


Kräuterseitlinge
King Oyster / Eryngii
Pleurotus Eryngii

(extra klein, klein, mittel, groß)
Weiße Elfen /
Abalonen

White Elf Akuraitake
Pleurotus Nebrodensis


Shiitakepilze
Shiitake
Lentinula Edodes


Klapperschwämme
Hen of the Wood / Maitake
Grifola Frondosa


Goldkäppchen / Stockschwämmchen
Butterscotch Nameko
Pholiota Nameko


Anispilze
Horse Mushroom
Agaricus Arvensis


Krause Glucken / Fette Hennen
Cauliflower Mushroom
Sparassis Crispa


Igelstachelbärte / Affenköpfe
Pom-Pom blanc
Hericium Erinaceum


Frisees / Korallenpilze
Coral Fungi
Hericium Coralloides


Samthauben / Südliche Schüpflinge
Pioppino / Yanagi
Agrocybe Aegerita


Samtfußrüblinge
weiß
Golden Needle Enokis
Flammulina Velutipes


Samtfußrüblinge
gold
Golden Needle Enoki
Flammulina Velutipes


Buchenpilze
weiß
Beech Mushroom white / Shimejis
Hypsizygus Tessellatus


Buchenpilze
braun
Beech Mushroom brown / Shimeji
Hypsizygus Tessellatus


Violette Ritterlinge
Blue Foot / Blewit
Lepista Nuda


Judas Ohren
Wood Ear / Mu Err
Auricularia Auricula Judae


Champignons
Champignons
Portobellos
Portobellos
Austernseitlinge
Zitronenseitlinge
Kastanienseitlinge
Rosenseitlinge
Kräuterseitlinge
Weiße Elfen /
Abalonen
Shiitakepilze
Klapperschwämme
Goldkäppchen / Stockschwämmchen
Anispilze
Krause Glucken / Fette Hennen
Igelstachelbärte / Affenköpfe
Frisees / Korallenpilze
Samthauben / Südliche Schüpflinge
Samtfußrüblinge
Samtfußrüblinge
Buchenpilze
Buchenpilze
Violette Ritterlinge
Judas Ohren
Bodenständig aus Tradition.

Kontakt

Paris Direkt GmbH
Lise-Meitner-Strasse 7b
48161 Münster

+49 (0) 2534 977 540
+49 (0) 2534 977 541

​​Datenschutz

Der Vertragspartner nimmt davon Kenntnis, dass der Verwender Daten aus dem Vertragsverhältnis nach § 28 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) zum Zwecke der Datenverarbeitung speichert und sich das Recht vorbehält, die Daten, soweit für die Vertragserfüllung erforderlich, Dritten (zB. Versicherungen) zu übermitteln.
 
Die Nutzung unserer Webseite ist in der Regel ohne Angabe personenbezogener Daten möglich. Soweit auf unseren Seiten personenbezogene Daten (beispielsweise Name, Anschrift oder eMail-Adressen) erhoben werden, erfolgt dies, soweit möglich, stets auf freiwilliger Basis. Diese Daten werden ohne Ihre ausdrückliche Zustimmung nicht an Dritte weitergegeben.
 
Wir weisen darauf hin, dass die Datenübertragung im Internet (z.B. bei der Kommunikation per E-Mail) Sicherheitslücken aufweisen kann. Ein lückenloser Schutz der Daten vor dem Zugriff durch Dritte ist nicht möglich.
 
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Impressum
 
​Angaben gemäß § 5 TMG
 
Paris Direkt GmbH
Lise-Meitner Strasse 7b
48161 Muenster
Registereintrag:
Eintragung im Handelsregister.
Registergericht: Muenster
Registernummer: HRB11277
 
Umsatzsteuer-ID:
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer gemäß §27a Umsatzsteuergesetz: DE258534467
AGB
 
Allgemeine Lieferbedingungen
(Stand: Juni 2017)
Paris Direkt GmbH
Lise-Meitner-Str. 7-11, 48161 Münster-Roxel,
nachstehend „der Verwender“ genannt,
1.         Geltungsbereich
 
Die nachstehenden Bedingungen gelten – soweit abweichende Bedingungen nicht ausdrücklich schriftlich anerkannt bzw. vereinbart worden sind – ausschließlich für alle Rechtsgeschäfte – auch für zukünftige – zwischen dem „Verwender“ (der Paris Direkt GmbH) und dem „Vertragspartner“, soweit dieser Unternehmer iSd § 14 BGB ist.
Allgemeine Geschäftsbedingungen des Vertragspartners finden selbst dann keine Anwendung, wenn der Verwender diesen nicht ausdrücklich widerspricht.
2.         Vertragsabschluss
 
Alle Angebote des Verwenders sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten. Bestellungen oder Aufträge kann der Verwender innerhalb von vierzehn Tagen nach Zugang annehmen.
Wenn Verträge vorbehaltlich schriftlicher oder fernschriftlicher Bestätigung abgeschlossen werden, ist der Inhalt des Bestätigungsschreibens des Verwenders maßgebend, sofern der Vertragspartner nicht unverzüglich widerspricht.
 
3.         Lieferung
 
Die Lieferung erfolgt baldmöglichst, sofern nicht eine bestimmte Lieferzeit oder ein Liefertermin ausdrücklich als verbindlich vereinbart wurde. Große Hitze, Frost oder Frostgefahr entbinden von der Einhaltung der Lieferfrist oder des Liefertermins bis zum Eintritt geeigneter Witterung. Von dem Eintritt solcher Ereignisse wird der Verwender den Vertragspartner unverzüglich unterrichten.
Der Verwender ist berechtigt, auch Teilleistungen zu erbringen, wenn dies für den Vertragspartner zumutbar ist. Ist Lieferung auf Abruf vereinbart, so hat der Vertragspartner innerhalb angemessener Frist abzurufen.
Wird die Lieferung durch höhere Gewalt, behördliche Maßnahmen, Betriebsstilllegung, Streik, extreme Witterungsverhältnisse oder ähnliche Umstände – auch bei Lieferanten des Verwenders – unmöglich oder i. S. d. § 275 Abs. 2 BGB übermäßig erschwert, so wird der Verwender für die Dauer des Lieferhindernisses und dessen Nachwirkung von der Lieferpflicht frei. Dies berechtigt den Verwender auch, vom Vertrag zurückzutreten, wenn und soweit ihm ein Festhalten am Vertrag nicht mehr zumutbar ist. Im Falle der Nichtbelieferung oder ungenügenden Belieferung des Verwenders seitens seiner Vorlieferanten ist der Verwender von seinen Lieferungsverpflichtungen gegenüber Vertragspartnern ganz oder teilweise entbunden. Dies gilt nur dann, wenn er die erforderlichen Vorkehrungen zur Erfüllung seiner Leistungspflicht getroffen hat und seine Vorlieferanten sorgfältig ausgewählt hat. Er verpflichtet sich, in diesem Fall seine Ansprüche gegen den Lieferanten auf Verlangen an den Vertragspartner abzutreten. In diesem Fall bleibt der Vertragspartner zur Gegenleistung nach Maßgabe von § 326 Abs. 3 BGB verpflichtet. Der Verwender wird den Vertragspartner über den Eintritt der o. g. Ereignisse und die Nichtverfügbarkeit unverzüglich unterrichten und im Falle des Rücktritts die Gegenleistungen des Vertragspartners unverzüglich erstatten.
Transportkostenerhöhungen und Tarifänderungen können von dem Verwender dem Entgelt zugeschlagen werden, wenn die Lieferung später als einen Monat nach Vertragsabschluss erfolgt.
Gefahr und Haftung gehen bei Versendung der Ware – auch von einem dritten Ort – geht die Gefahr mit der Übergabe des Liefergegenstandes (wobei der Beginn des Verladevorgangs maßgeblich ist) an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten, der auch ein Angestellter des Verwenders sein kann, auf den Vertragspartner über, im Übrigen mit Übergabe der Ware.
Der Versand – auch innerhalb desselben Versandortes – erfolgt auf Kosten des Vertragspartners, sofern nicht anders vereinbart.  Der Verwender wählt die Versendungsart, sofern der Vertragspartner keine besondere Anweisung erteilt hat. Transportversicherungen schließt der Verwender auf Wunsch des Vertragspartners in dem von ihm gewünschten Umfang auf seine Kosten ab.
Wird dem Vertragspartner durch einen vom Verwender damit beauftragten Spediteur Ware geliefert, die in Leergut verschiedener Formen verpackt ist, so verbleibt das Eigentum an dem Leergut stets beim Verwender. Der Vertragspartner ist verpflichtet, das Leergut in gleicher Anzahl, Art und Güte an den Verwender zurückzuführen. Dazu erstellt der Verwender oder ein von ihm damit beauftragter Spediteur eine Leergutkontenübersicht, dessen Saldo vom Vertragspartner bestätigt werden muss. Sollte innerhalb von 5 Tagen nach Übersendung der Übersicht keine Rückmeldung des Vertragspartners erfolgen, geht der Verwender ohne weitere Aufforderung von der Richtigkeit des aufgelisteten Bestandes und stillschweigender Bestätigung aus. Dieser Bestand ist dann Grundlage für weitere Lieferungen.
 
4.         Mängelgewährleistung
 
Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Lieferung. Diese Frist gilt nicht für Schadensersatzansprüche des Vertragspartners aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder aus vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen des Verwenders oder seiner Erfüllungsgehilfen, welche jeweils nach den gesetzlichen Vorschriften verjähren.
Der Vertragspartner muss die Ware sofort nach Eingang auf Sachmängel, z. B. Menge, Qualität, Beschaffenheit, prüfen und ist verpflichtet, offensichtliche Mängel auf der Empfangsquittung zu vermerken. Im Übrigen gilt § 377 HGB nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen. Beschädigungen auf dem Transport berechtigen dem Verwender gegenüber nicht zur Annahmeverweigerung.
Rügen wegen offensichtlich mangelhafter oder offensichtlich abweichender Beschaffenheit der Ware oder wegen Lieferung einer offensichtlich anderen Ware als der Bestellten können vom Vertragspartner nur unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 24 Stunden nach Empfang der Ware bzw. nach dem der Mangel offensichtlich wurde, geltend gemacht werden. Dies gilt nicht im Falle der Lieferung von Pilzen oder von Ware, die Pilze enthält. Dort ist die Ware unverzüglich bei Anlieferung auf ihre Mangelfreiheit zu überprüfen und sind etwaige Mängel unverzüglich zu rügen. Eine spätere Rüge ist ausgeschlossen.
Bei Mängeln der Kaufsache, die ihre Ursache nicht im Verantwortungsbereich des Verwenders haben, wird der Verwender nach seiner Wahl seine Gewährleistungsansprüche gegen die Hersteller und Lieferanten für Rechnung des Käufers geltend machen oder an den Käufer abtreten. Gewährleistungsansprüche gegen den Verwender können bei Mängeln der Kaufsache unter den sonstigen Voraussetzungen und nach Maßgabe dieser Allgemeinen Lieferbedingungen – mit Ausnahme solcher aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder aus vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen des Verwenders oder seiner Erfüllungsgehilfen – nur und erst geltend gemacht werden, wenn die gerichtliche Durchsetzung der vorstehend genannten Ansprüche gegen den Lieferanten erfolglos war oder, beispielsweise aufgrund einer Insolvenz, aussichtslos ist. Während der Dauer des Rechtsstreits ist die Verjährung der betreffenden Gewährleistungsansprüche des Vertragspartners gegen den Verwender gehemmt.
Haftet der Verwender nach Maßgabe dieser AGB auf Gewährleistung, so ist der Verwender nach seiner innerhalb angemessener Frist zu treffenden Wahl zunächst zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung verpflichtet und berechtigt. Im Falle des Fehlschlagens, d.h. der Unmöglichkeit, Unzumutbarkeit, Verweigerung oder unangemessenen Verzögerung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung, kann der Vertragspartner vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis angemessen mindern.
Die Regelung des § 478 BGB bleibt unberührt. Für die  Haftung auf Schadensersatz gilt jedoch Ziffer 5 dieser AGB.
Beruht ein Mangel auf einem Verschulden des Verwenders, so kann der Vertragspartner Schadensersatz nur nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen verlangen.
 
 
 
5.         Haftung auf Schadensersatz
 
Schadenersatzansprüche des Vertragspartners, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen.
 

–          der Arglist, des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit
–          der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit
–          der Übernahme einer Garantie, z. B. für das Vorhandensein einer Eigenschaft
–          der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten oder
–          der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
Dies gilt nicht, soweit gesetzlich zwingend gehaftet wird, insbesondere in Fällen
Schadenersatzansprüche wegen fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten sind auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden beschränkt.
Soweit die Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen des Verwenders.
Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Vertragspartners ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
 
6.         Zahlung
 
Falls nichts anderes vereinbart ist, hat die Zahlung bei Lieferungen und Leistungen des Verwenders ohne jeden Abzug unverzüglich nach Rechnungserhalt zu erfolgen. Bei Lieferung bzw. Leistung auf Ziel wird das Zahlungsziel nach dem Datum der Lieferung und Leistung berechnet.
Der Vertragspartner kann nur mit solchen Gegenansprüchen aufrechnen, die vom Verwender nicht bestritten werden oder rechtskräftig festgestellt sind.
Der Vertragspartner kann ein Zurückbehaltungsrecht, das nicht auf demselben rechtlichen Verhältnis beruht, nicht ausüben. Die Abtretung von Forderungen des Vertragspartners gegen den Verwender ist ausgeschlossen.
Der Verwender kann jederzeit mit seinen Forderungen gegen Forderungen des Vertragspartners aufrechnen.
 
7.         Kontokorrent
 
Alle aus der Geschäftsverbindung entstehenden gegenseitigen Forderungen können, soweit dies gesondert vereinbart wird, in ein Kontokorrent eingestellt werden, für das die Bestimmungen der §§ 355ff. HGB gelten.
Auf dem Kontokorrentkonto werden die Forderungen des Verwenders mit 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz verzinst.
Der Verwender erteilt mindestens einmal jährlich eine Saldenmitteilung, die als Rechnungsabschluss gilt. Der Saldo gilt als anerkannt, wenn der Kontoinhaber nicht innerhalb von sechs Wochen seit Zugang des Rechnungsabschlusses Einwendungen erhebt. Der Verwender wird bei Übersendung des Rechnungsabschlusses hierauf besonders hinweisen. Gesetzliche Ansprüche blieben unberührt.
 
8.         Preisfestsetzung
 
Soweit keine anderen Vereinbarungen getroffen sind, ist der Verwender berechtigt, den Preis nach billigem Ermessen festzusetzen.
 
9.         Verzug
 
Der Kaufpreis wird sofort fällig, wenn der Vertragspartner die Zahlung des Kaufpreises endgültig verweigert. Dieselbe Rechtsfolge tritt ein, wenn der Vertragspartner bei vereinbarten Ratenzahlungen mit einem eine Rate übersteigenden Betrag im Rückstand ist und wenn der rückständige Beitrag mindestens 10 % des gesamten Kaufpreises ausmacht. Der Verwender kann im Falle der endgültigen Verweigerung der Zahlung des Kaufpreises auch ohne Setzung einer Nachfrist die Erfüllung des Kaufvertrages ablehnen und Ersatz aller entstandenen Kosten, Auslagen sowie Entschädigung für Wertminderung verlangen.
Während des Verzuges hat der Vertragspartner Verzugszinsen von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu zahlen. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens bleibt vorbehalten, ebenso die Möglichkeit aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen zu verlangen. Der Verwender kann Vorauszahlungen, Teilvorauszahlungen oder Übergabe gegen Barzahlung verlangen.
Bei Annahmeverzug des Vertragspartners kann der Verwender die Ware auf Kosten und Gefahr des Vertragspartners bei sich oder einem Dritten lagern oder in geeigneter Weise auf Rechnung des Vertragspartners verwerten, ohne dass es hierzu einer Ankündigung bedarf.
 
10.       Erweiterter und verlängerter Eigentumsvorbehalt
 
 Der nachfolgend vereinbarte Eigentumsvorbehalt dient der Sicherung aller jeweils bestehenden derzeitigen und künftigen Forderungen des Verwenders gegen den Vertragspartner aus der zwischen den Vertragspartnern bestehenden Lieferbeziehung über.
Die vom Verwender an den Vertragspartner gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller gesicherten Forderungen Eigentum des Verwenders. Die Ware sowie die nach den nachfolgenden Bestimmungen an ihre Stelle tretende, vom Eigentumsvorbehalt erfasste Ware wird nachfolgend „Vorbehaltsware“ genannt.
Der Vertragspartner verwahrt die Vorbehaltsware unentgeltlich für den Verwender.
Der Vertragspartner ist berechtigt, die Vorbehaltsware bis zum Eintritt des Verwertungsfalls (Absatz 10) im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern. Verpfändungen und Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Im Falle der Veräußerung ist der Verwender berechtigt, den Endkunden über den Eigentumsvorbehalt zu informieren, sofern hierfür ein berechtigtes Interesse des Verwenders besteht.
Wird die Vorbehaltsware vom Vertragspartner verarbeitet, so wird vereinbart, dass die Verarbeitung im Namen und für Rechnung des Verwenders als Hersteller erfolgt und der Verwender unmittelbar das Eigentum oder – wenn die Verarbeitung aus Stoffen mehrerer Eigentümer erfolgt oder der Wert der verarbeiteten Sache höher ist als der Wert der Vorbehaltsware – das Miteigentum (Bruchteilseigentum) an der neu geschaffenen Sache im Verhältnis des Werts der Vorbehaltsware zum Wert der neu geschaffenen Sache erwirbt. Für den Fall, dass kein solcher Eigentumserwerb beim Verwender eintreten sollte, überträgt der Vertragspartner bereits jetzt sein künftiges Eigentum oder – im o.g. Verhältnis – Miteigentum an der neu geschaffenen Sache zur Sicherheit an den Verwender. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Sachen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt und ist eine der anderen Sachen als Hauptsache anzusehen, so überträgt der Verwender, soweit die Hauptsache ihm gehört, dem Vertragspartner anteilig das Miteigentum an der einheitlichen Sache in dem in Satz 1 genannten Verhältnis.
Im Fall der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Vertragspartner bereits jetzt sicherungshalber die hieraus entstehende Forderung gegen den Erwerber – bei Miteigentum des Verwenders an der Vorbehaltsware anteilig entsprechend dem Miteigentumsanteil – an den Verwender ab. Gleiches gilt für sonstige Forderungen, die an die Stelle der Vorbehaltsware treten oder sonst hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehen, wie z.B. Versicherungsansprüche oder Ansprüche aus unerlaubter Handlung bei Verlust oder Zerstörung. Der Verwender ermächtigt den Vertragspartner widerruflich, die an den Verwender abgetretenen Forderungen im eigenen Namen einzuziehen. Der Verwender darf diese Einzugsermächtigung nur im Verwertungsfall widerrufen.
Der Vertragspartner ist verpflichtet, den Verwender von Pfändungen oder sonstigen Beeinträchtigungen des Vorbehaltseigentums sofort zu benachrichtigen.
Der Vertragspartner hat die dem Verwender gehörenden Waren auf deren Verlangen in angemessenem Umfang gegen die üblichen Risiken auf seine Kosten zu versichern und ihm die Versicherungsansprüche abzutreten. Der Verwender ist auch berechtigt, die Versicherungsprämien zu Lasten des Versicherungspartners zu leisten.
Der Verwender wird die Vorbehaltsware sowie die an ihre Stelle tretenden Sachen oder Forderungen freigeben, soweit ihr Wert die Höhe der gesicherten Forderungen um mehr als 30 % übersteigt. Die Auswahl der danach freizugebenden Gegenstände liegt beim Verwender.
Tritt der Verwender bei vertragswidrigem Verhalten des Vertragspartners – insbesondere Zahlungsverzug – vom Vertrag zurück (Verwertungsfall), ist er berechtigt, die Vorbehaltsware herauszuverlangen.
 
11.       Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht
 
Die Geschäftsräume der Hauptverwaltung des Verwenders in Münster (Westf.) sind für beide Teile Erfüllungsort.
Gerichtstand für alle Rechtsstreitigkeiten aus oder in Verbindung mit Verträgen zwischen dem Verwender und dem Vertragspartner ist Münster (Westf.), Deutschland.
Die Beziehungen zwischen dem Verwender und dem Vertragspartner unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 (CISG) gilt nicht.
Mündliche Nebenabreden zwischen Vertragspartner und Verwender sind nicht rechtsverbindlich. Sie bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
Soweit der Vertrag oder diese Allgemeinen Lieferbedingungen Regelungslücken enthalten, gelten zur Ausfüllung dieser Lücken diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die Vertragspartner nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrages und dem Zweck dieser Allgemeinen Lieferbedingungen vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke gekannt hätten.
 
Allgemeine Einkaufsbedingungen
(Stand: April 2017)
Paris Direkt GmbH
Lise-Meitner-Straße 7-11, 48161 MS-Roxel
 
1.         Geltungsbereich
 
Die nachstehenden Bedingungen gelten – soweit abweichende Bedingungen nicht ausdrücklich schriftlich anerkannt bzw. vereinbart worden sind – ausschließlich für alle Rechtsgeschäfte – auch für zukünftige – zwischen dem „Verwender“ (der Paris Direkt GmbH) und dem „Vertragspartner“.
Geschäftsbedingungen des Vertragspartners oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn der Verwender ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht. Selbst wenn der Verwender auf ein Schreiben Bezug nimmt, das Geschäftsbedingungen des Vertragspartners oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen.
 
 2.        Bestellungen und Aufträge
 
Soweit die Angebote des Verwenders nicht ausdrücklich eine Bindungsfrist enthalten, hält sich der Verwender hieran eine Woche nach dem Datum des Angebots gebunden. Maßgeblich für die rechtzeitige Annahme ist der Zugang der Annahmeerklärung beim Verwender.
Der Verwender ist berechtigt, Zeit und Ort der Lieferung sowie die Art der Verpackung jederzeit durch schriftliche Mitteilung mit einer Frist von mindestens 7 Kalendertagen vor dem vereinbarten Liefertermin zu ändern. Der Verwender wird dem Vertragspartner die jeweils durch die Änderung entstehenden, nachgewiesenen und angemessenen Mehrkosten erstatten. Haben solche Änderungen Lieferverzögerungen zur Folge, die sich nicht im normalen Produktions- und Geschäftsbetrieb des Vertragspartners mit zumutbaren Anstrengungen vermeiden lassen, verschiebt sich der ursprünglich vereinbarte Liefertermin entsprechend. Der Vertragspartner wird dem Verwender die von ihm bei sorgfältiger Einschätzung zu erwartenden Mehrkosten oder Lieferverzögerungen rechtzeitig vor dem Liefertermin, mindestens jedoch innerhalb von 5 Werktagen nach Zugang der Mitteilung gemäß Satz 1 schriftlich anzeigen.
Der Verwender ist berechtigt, den Vertrag jederzeit durch schriftliche Erklärung unter Angabe des Grundes zu kündigen, wenn der Verwender die bestellten Produkte in seinem Geschäftsbetrieb aufgrund von nach Vertragsschluss eingetretenen Umständen nicht mehr verwenden kann. Der Verwender wird dem Vertragspartner in diesem Fall die von ihm erbrachte Teilleistung vergüten.
 
3.         Preise, Zahlungsbedingungen, Rechnungsangaben
 
Der in der Bestellung ausgewiesene Preis ist bindend.
Mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung schließt der Preis Lieferung und Transport an die im Vertrag genannte Versandanschrift einschließlich Verpackung ein.
Soweit nach der getroffenen Vereinbarung der Preis die Verpackung nicht einschließt und die Vergütung für die – nicht nur leihweise zur Verfügung gestellte – Verpackung nicht ausdrücklich bestimmt ist, ist diese zum nachweisbaren Selbstkostenpreis zu berechnen. Auf Verlangen des Verwenders hat der Vertragspartner die Verpackung auf seine Kosten zurückzunehmen.
Sofern nicht etwas Anderes vereinbart ist, zahlt der Verwender ab Lieferung der Ware und Rechnungserhalt den Kaufpreis innerhalb von 14 Tagen mit 3 % Skonto oder innerhalb von 30 Tagen netto. Für die Rechtzeitigkeit der von dem Verwender geschuldeten Zahlungen genügt der Eingang des Überweisungsauftrages bei der Bank.
In sämtlichen Auftragsbestätigungen, Lieferpapieren und Rechnungen sind Bestellnummer, die Artikel-Nr., Liefermenge und Lieferanschrift des Verwenders anzugeben. Sollten eine oder mehrere dieser Angaben fehlen und sich dadurch im Rahmen des normalen Geschäftsverkehrs die Bearbeitung durch den Verwender verzögern, verlängern sich die in Absatz 4 genannten Zahlungsfristen um den Zeitraum der Verzögerung.
Bei Zahlungsverzug schuldet der Verwender Verzugszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB.
Zurückbehaltungs-, Aufrechnungs- und Verwertungsrechte stehen dem Verwender im gesetzlichen Umfang zu.
Kleinst- oder Mindermengenzuschläge werden nicht gezahlt.
 
 
4.         Lieferzeit und Lieferung, Gefahrübergang
 
Die in der Bestellung angegebene oder sonst nach diesen Allgemeinen Einkaufsbedingungen maßgebliche Lieferzeit (Liefertermin oder -frist) ist bindend. Vorzeitige Lieferungen sind nicht zulässig.
Der Vertragspartner ist verpflichtet, den Verwender unverzüglich schriftlich zu informieren, wenn Umstände eintreten oder erkennbar werden, wonach die Lieferzeit nicht eingehalten werden kann.
Lässt sich der Tag, an dem die Lieferung spätestens zu erfolgen hat, aufgrund des Vertrages bestimmen, so kommt der Vertragspartner mit Ablauf dieses Tages in Verzug, ohne dass es hierfür einer Mahnung durch den Verwender bedarf.
Im Falle des Lieferverzugs stehen dem Verwender uneingeschränkt die gesetzlichen Ansprüche zu, einschließlich des Rücktrittsrechts und des Anspruchs auf Schadensersatz statt der Leistung nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist.
Der Verwender ist berechtigt, bei Lieferverzögerungen nach vorheriger schriftlicher Androhung gegenüber dem Vertragspartner für jede angefangene Woche des Lieferverzugs eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,5 %, maximal 5 %, des jeweiligen Auftragswerts zu verlangen. Die Vertragsstrafe ist auf den vom Vertragspartner zu ersetzenden Verzugsschaden anzurechnen.
Der Vertragspartner ist ohne vorherige schriftliche Zustimmung durch den Verwender zu Teillieferungen nicht berechtigt.
Die Gefahr geht, auch wenn Versendung vereinbart worden ist, erst auf den Verwender über, wenn die Ware an dem vereinbarten Bestimmungsort übergeben wird.
 
5.         Mängelgewährleistung
 
Bei Mängeln der Ware stehen dem Verwender uneingeschränkt die gesetzlichen Ansprüche zu.
Mängel sind jedenfalls rechtzeitig gerügt, wenn sie dem Vertragspartner innerhalb von 7 Werktagen seit Eingang der Ware schriftlich oder mündlich angezeigt werden. Versteckte Sachmängel sind jedenfalls rechtzeitig gerügt, wenn die Mitteilung an den Vertragspartner innerhalb von 7 Werktagen nach Entdeckung erfolgt.
Durch Abnahme oder durch Billigung von vorgelegten Mustern oder Proben verzichtet der Verwender nicht auf Gewährleistungsansprüche.
Die Regulierung der Rechnung des Vertragspartners stellt kein Anerkenntnis dar, dass die gelieferte Ware frei von Mängeln ist, dass sie die vertragsgemäße Beschaffenheit oder die zugesicherten Eigenschaften aufweist, oder dass die Lieferung vollständig oder rechtzeitig erfolgt ist.
Der Verwender ist berechtigt, auf Kosten des Vertragspartners die Nacherfüllung und/oder Nachbesserung selbst vorzunehmen oder durch einen Dritten ausführen zu lassen, soweit Gefahr in Verzug ist oder besondere Eilbedürftigkeit besteht und ein weiteres Zuwarten, insbesondere das Setzen einer angemessen kurzen Frist zur Nacherfüllung, unzumutbar ist.
Die Gewährleistungsfrist beträgt 36 Monate, gerechnet ab Gefahrübergang, soweit sich nicht aus Vertrag oder Gesetz eine längere Gewährleistungsfrist ergibt.
Stellt der Vertragspartner seine Zahlungen ein oder wird die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über sein Vermögen beantragt, ist der Verwender berechtigt, für den nicht erfüllten Teil vom Vertrag zurückzutreten.
Mit dem Zugang der Mängelanzeige beim Vertragspartner ist die Verjährung von Gewährleistungsansprüchen gehemmt, bis der Vertragspartner die Ansprüche ernsthaft und endgültig ablehnt, den Mangel für beseitigt erklärt oder sonst die Fortsetzung von Verhandlungen über die Ansprüche verweigert. Bei Ersatzlieferung und Mängelbeseitigung beginnt die Gewährleistungsfrist für ersetzte und nachgebesserte Teile erneut, es sei denn, nach dem Verhalten des Vertragspartners muss davon ausgegangen werde, dass dieser sich nicht zu der Maßnahme verpflichtet sah, sondern die Ersatzlieferung oder Mängelbeseitigung nur aus Kulanz oder ähnlichen Gründen vorgenommen hat.
 
6.         Produkthaftung / Schadensersatz
 
Der Vertragspartner ist für alle dem Verwender entstehenden oder von Dritten wegen Personen- oder Sachschäden geltend gemachten Schäden verantwortlich, die auf ein von ihm geliefertes fehlerhaftes Produkt zurückzuführen sind, und ist verpflichtet, den Vertragspartner den Schaden zu ersetzen oder ihn von der hieraus resultierenden Haftung auf erstes Anfordern freizustellen.
Wird aufgrund eines Fehlers eines vom Vertragspartner gelieferten Produktes ein Rückruf gegenüber Dritten erforderlich, trägt der Vertragspartner sämtliche mit der Rückrufaktion verbundenen Kosten. Über Inhalt und Umfang der durchzuführenden Rückrufmaßnahme wird sich der Verwender mit dem Vertragspartner – soweit möglich und zumutbar – verständigen, diesen unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben.
Fällt dem Verwender bei der Entstehung des Schadens des Dritten ein Mitverschulden nach § 254 BGB zur Last, so reduziert sich die Haftung des Vertragspartners nach den Absatz 1 bzw. Absatz 2 Satz 1 nach dem Verhältnis des Verschuldens.
Der Vertragspartner ist verpflichtet, auf eigene Kosten eine Produkthaftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von mindestens EUR 5.000.000,00 zu unterhalten. Der Vertragspartner wird dem Verwender auf Verlangen jederzeit eine Kopie der Haftpflichtpolice zusenden.
 
7.         Betriebsbesichtigung
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Der Verwender hat das Recht zur unangemeldeten Besichtigung von
  a) den Betriebsstätten des Verkäufers, in denen die Produkte hergestellt werden,
  b) allen sonstigen Betriebsstätten des Verkäufers, Gerätschaften während der dortigen regelmäßigen Arbeitszeiten
Der Verwender ist zudem berechtigt, sämtliche Unterlagen betreffend Qualitätssicherung, Herstellung, Lagerung und den Transport der an den Verwender zu liefernden Produkte einzusehen.
 
8.         Kennzeichnung bei Anlieferung
 
Der Vertragspartner trägt Gewähr dafür, dass die Ware nach geltenden nationalen und internationalen Vorschriften, insbesondere gemäß der Lebensmittelinformationsverordnung (VO (EU) 1169/2011) und der VO (EU) 178/2002, verpackt, gekennzeichnet und etikettiert ist. Mängel der Verpackung, Kennzeichnung oder Etikettierung gelten als Mangel der Kaufsache gem. Ziffer 7 dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen.
Jede Lieferung muss mit dem dazugehörigen Lieferschein versehen sein. Auf dem Lieferschein muss die Chargennummer zur Rückverfolgung gemäß VO (EU) 178/2002 klar ersichtlich sein.
Bei kartonierter Ware müssen auf dem Lieferschein die Anzahl der Behälter, Kartons, Paletten und deren Taragewicht angegeben sein.
 
9.         Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht
 
Die Geschäftsräume der Hauptverwaltung des Verwenders in Münster (Westf.) sind für beide Teile Erfüllungsort.
Gerichtstand für alle Rechtsstreitigkeiten aus oder in Verbindung mit Verträgen zwischen dem Verwender und dem Vertragspartner ist Münster (Westf.), Deutschland.
Die Beziehungen zwischen dem Verwender und dem Vertragspartner unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 (CISG) gilt nicht.
Mündliche Nebenabreden oder Abweichungen von den vorstehenden AGB zwischen Vertragspartner und Verwender sind nicht rechtsverbindlich. Sie bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
Soweit der Vertrag oder diese Allgemeinen Lieferbedingungen Regelungslücken enthalten, gelten zur Ausfüllung dieser Lücken diejenigen rechtlich der wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die Vertragspartner nach den der wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrages und dem Zweck dieser Allgemeinen Lieferbedingungen vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke gekannt hätten.
 
10.       Geheimhaltung und Vertraulichkeit
 
Der Vertragspartner hat Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse des Verwenders, die ihm in Durchführung oder bei Gelegenheit dieses Vertrages als solche anvertraut oder bekannt geworden sind, auch nach Beendigung des Vertrags geheim zu halten.
Beide Seiten werden den Inhalt dieses Vertrags Anlagen vertraulich behandeln. Ausgenommen hiervon ist die Bekanntgabe an Personen, die der gesetzlichen Verschwiegenheitsverpflichtung unterliegen, soweit diese Bekanntgabe zur ordnungsgemäßen Betriebsführung oder zur Wahrnehmung berechtigter Interessen erforderlich ist. Vertrauliche Schriftstücke sind gesondert aufzubewahren und unter Verschluss zu halten, so dass sie Unbefugten nicht zugänglich sind.